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Zwangsversteigerungen an der Ostsee

Nach einer kurzen Erholungsphase meldet sich der Ostsee-Club24 wieder zurück. Heute mit einem Thema der nicht nur den Touristen interessiert sondern auch Urlauber die sich entschieden haben für immer an die Ostsee zu ziehen. Mittlerweile kommt man über die Ostseeautobahn schnell nach Berlin, Rostock und weiter nach Hamburg. Und der wie ich 3-4 mal im Jahr an der Ostsee weilt (mir hat es Rügen angetan) kann sich überlegen, nicht doch eine Immobilie zu erwerben anstatt dauernd zu mieten oder sich in Hotels einzunisten. Neben dem “normalen” Immobilienerwerb gibt es natürlich noch die ein oder andere Maßnahme, um auch günstig ein kleines Ferienhaus an der Ostsee zu erwerben.

Schlagwort: Zwangsversteigerung!

Um in den Genuss einer Immobilie über eine Auktion zu kommen, sollten einige Dinge beachtet werden. Nachstehend ein paar Tipps, wie Ihr am besten bei einer solchen vorgeht und was zu beachten ist.

Gutachten
Zum Zeitpunkt der Terminveröffentlichung müssen beim Amtsgericht alle das Objekt betreffenden Unterlagen vorliegen, darunter die Anschrift der Immobilie, ein Grundbuchauszug und Angaben zum Gläubiger. Die Akten können vom Interessenten kostenlos eingesehen werden. Für ihn ist das Verkehrswertgutachten von zentralem Interesse. Das Gutachten hat jedoch Haken: Es gibt kein Recht auf Gewährleistung bei Mängeln oder Falschangaben.

Voraussetzungen
Beim erstmaligem Mitbieten – Sicherheiten und Ausweis (einen gültigen Personalausweis) vorlegen. Schickt der Interessent einen Vertreter, braucht dieser eine notariell beglaubigte Vollmacht. Wer als Unternehmen bietet, muss einen Handelsregisterauszug mitbringen, der nicht älter ist als vier Wochen. Eine Sicherheit muss der Bieter nicht automatisch vorweisen, mittlerweile ist dieser Vorgang bei den meisten Versteigerungen normal. Wenn der Betreiber der Zwangsversteigerung, in der Regel die Gläubigerbank, sie aber verlangt, muss der Bieter zehn Prozent des Verkehrswerts hinterlegen – entweder bar, als bestätigten Bundes- oder Landeszentralbankscheck, als Bankverrechnungsscheck oder als unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft. Euroschecks akzeptiert der Rechtspfleger nicht. Kann der Bieter keine Sicherheit vorlegen, weist der Rechtspfleger sein Gebot zurück. NEU ist: Bargeld wird nicht akzeptiert! Jedenfalls nicht bei großes Summen (in der Regel ab 2000,- Euro)

Eigentümerwechsel – Rechte und Pflichten
Hat der Gläubiger das Höchstgebot akzeptiert, ist der Meistbietende mit dem Verkünden des Zuschlag sofort Eigentümer. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten, die mit der Immobilie zusammenhängen. Wohnt in der Immobilie noch der alte Eigentümer, kann der neue Eigentümer die Räumung der Immobilie fordern. Ein Gerichtsvollzieher sollte diesen Anspruch zustellen, weil er dann auch immer und sofort wirksam ist. Ignoriert der Bewohner die angemessene Auszugsfrist, muss der Eigentümer eine Zwangsräumung beantragen. Wohnt in der Immobilie ein Mieter, steigt der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag ein. Will er allerdings selber einziehen, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Ist sein Anspruch berechtigt, muss der Mieter innerhalb von drei Monaten ausziehen.

Nebenkosten + Bezahlung = Gesamtpreis
Bis zu 6% des Zuschlagswertes muss der Käufer für die Nebenkosten kalkulieren. Bei der Zwangsversteigerung entfällt zwar das Honorar für Makler und Notar, aber die 3,5% Grunderwerbssteuer bleiben bestehen. Hinzukommen die Zuschlagsgebühr und die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch. Nach der Versteigerung bestimmt der Rechtspfleger einen Termin an dem der Erlös unter den Gläubigern verteilt wird. Bis zu diesem Termin muss der neue Eigentümer den Kaufpreis bei Gericht einzahlen. Vom Tag des Zuschlags bis zum Verteilungstermin muss der Käufer vier Prozent Zinsen zahlen auf die Restzahlung.

Schuldnerschutz und böse Überraschungen
Wohnt der frühere Besitzer noch in der erworbenen Immobilie, kann er die Räumung und Herausgabe verhindern, wenn dies wegen ganz besonderen Umständen (z.B. Selbstmordgefährdung) eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Der Voreigentümer haftet den Angaben zufolge nicht für Mängel. Der neue Besitzer könne keine Gewährleistungs-Ansprüche gegen ihn oder andere geltend machen. Möglicherweise müssen nicht im Grundbuch eingetragene Baulasten oder Wohnungsbindungen übernommen werden. Einen Mieter der Immobilie kann der Erwerber übrigens nur dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an Eigenbedarf hat. Und das gilt es natürlich nachzuweisen.

Alle Hinweise und Tipps natürlich ohne Gewähr. Hier ein paar Angebote zu Zwangsversteigerung Rügen!

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Eine Antwort zu “Zwangsversteigerungen an der Ostsee”

  1. Norman sagt:

    Am Wochenende hatte die Norddeutsche Grundstücksauktionen AG (NDAG) nach Rostock geladen. Es wurden wieder mehrere Objekte an der Ostsee angeboten, die wahrscheinlich weit unter dem Verkehrswert ersteigert worden sind. Die NDGA stellt Ihre aktuellen Objekte in einem Katalog zur Verfügung der auch online aktualisiert unter http://www.ndga.de/de/letzte_katalog/index.html abrufbar ist.

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